Paragraph 10, Artikel 4 des neuen LHG

Die Gremien tagen nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14. Der Senat kann den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.


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